Die AGB der Firma MTK GmbH

1. GELTUNGSBEREICH

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. ANGEBOTE UND ANGEBOTSUNTERLAGEN

Kostenvoranschläge und Angebote sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. AUFTRAGSERTEILUNG UND AUFTRAGSUMFANG

Aufträge gelten erst dann als zustandegekommen, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt hat; das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge, sowie für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen.

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

4. PREISE

Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Fracht-, Versand- und Verpackungskosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

Wenn längere Lieferfristen als vier Monate vereinbart sind und auch die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt, ist der Lieferer zu einseitigen Preiserhöhungen im Umfang zwischenzeitlicher Kostensteigerungen berechtigt.

Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die nach Ansicht des Lieferers zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, hat der Auftraggeber gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit Montagen anfallenden Arbeiten.

5. ZAHLUNG

Es gelten folgende Zahlungsbedingungen: Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsstellung abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

Kommt der Besteller mit Zahlungen in Verzug, so kann der Lieferer unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt 10 dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Besteller ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Lieferer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Verzugszinsen werden mit 2 % p. a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher anzusetzen, wenn der Lieferer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.

Gegen die Ansprüche des Lieferers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis beruht.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehende Forderungen aus diesem Auftrag sofort fällig.

6. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND MONTAGE

Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Verzögern sich Durchführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf die Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.

Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Bei Nichtlieferung durch Vorlieferanten ist der Lieferer, sofern er diesen Umstand nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu vertreten hat, berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche des Auftraggebers ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

In diesen Fällen hat der Lieferer den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des betreffenden Ereignisses zu unterrichten.

Im Bedarfsfall ist der Auftraggeber bei Montagearbeiten auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung (wie z. B. Fundamente, Hebezeuge, Strom- und Wasseranschlüsse) verpflichtet.

7. ABNAHME

Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen.

Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 14 Kalendertagen als erfolgt, es sei denn, dass der Besteller eine Mängelrüge erhoben hat.

8. GEWÄHRLEISTUNG

Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen.

Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandlung oder Minderung verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen und Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden.

Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus dem vom Besteller eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen), durch unklare oder mündliche Angaben ergeben.

9. SCHADENSERSATZ

Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind.

10. EIGENTUMSVORBEHALT

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferers.

Der Auftraggeber ist berechtigt die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits jetzt die in aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Lieferer ab.

Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Lieferer den Liefergegenstand vom Besteller herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Liefergegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.

Verlangt der Lieferer Herausgabe des Liefergegenstandes, ist der Besteller unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten – es sei denn, sie beruhten auf den Liefervertrag – verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich an den Lieferer herauszugeben. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes trägt der Besteller.

Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Liefergegenstandes, hat der Besteller dem Lieferer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Lieferers hinzuweisen.

Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

11. GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Lieferers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.